Die Pfändbarkeit von Tieren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
- yaelstrub
- 17. Apr.
- 1 Min. Lesezeit

2003 wurde der Status der Tiere im Schweizer Recht geändert. Seither sind Tiere keine "Sachen" mehr. Im Zuge der Einführung dieser "Grundsatzartikel Tiere" änderte der Gesetzgeber auch die Pfändbarkeit der Tiere nach SchKG. Mit der Unpfändbarkeit der "Tiere des häuslichen Bereichs" schaffte er aber einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit dem weiteren Kriterium des fehlenden "Vermögens- und Erwerbszwecks" in einem Zielkonflikt steht. Welche Tiere gehören denn nun zum "häuslichen Bereich"? Wo hört dieser "häusliche Bereich" auf - vor der Haustür? Wieso sollte es einen Unterschied machen, ob das Büsi eine Bauernhofkatze ist oder ein Rassetier, wenn es doch darum geht, das Mensch-Tier-Verhältnis zu schützen? Die Antwort darauf lautet: Weil auch die Interessen des Gläubigers/der Gläubigerin eine Rolle spielen. Ein Versuch, dieses magische Dreieck aus Schuldnerschaft/Gläubigerschaft/Tier zu lösen, findet sich in der Ausgabe 10/2024 der AJP, welche nach 6-monatiger Sperrfrist freundlicherweise vom DIKE Verlag freigegeben wurde.
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